Wortpressers Notizblock

DSGVO

„Die DS-GVO sieht in Art. 12 Abs. 7 vor, dass sich die verantwortliche Stelle zur Erfüllung ihrer Informationspflichten nach Art. 13 und 14 auch bestimmter Bildsymbole bedienen kann, die der betroffenen Person in Kombination mit den erforderlichen (textlichen) Informationen bereitgestellt werden. Dadurch soll der betroffenen Person in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form ein aussagekräftiger Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung vermittelt werden.“

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– author: Ulf B. – writes in german – answers in english, german, spanish –
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